2.5. Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 wies das Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, die Beklagte darauf hin, dass keine Grundlage für eine geforderte ergänzende Begründung des Entscheids vom 30. Mai 2022 bestehe, und verwies auf die im Entscheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung. Weiter wurde die Beklagte darauf aufmerksam gemacht, dass in ihrer Eingabe keine sinngemässe Beschwerdeschrift erkannt werden könne, weshalb keine Weiterleitung ihrer Eingabe an das Obergericht des Kantons Aargau erfolge.