3. Die Entscheidgebühr von CHF 120.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass die Gesuchgegnerin dem Gesuchsteller den Betrag von CHF 120.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen." 2.4. Dieser Entscheid wurde der Beklagten am 8. Juni 2022 vollständig begründet zugestellt, woraufhin diese mit Eingabe vom 8. Juni 2022 beim Bezirksgerichtspräsidium Lenzburg um eine ergänzende nachvollziehbare Begründung dieses Entscheids ersuchte.