3. Der Gesuchsgegnerin ist eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zuzusprechen." 2.3. Am 30. Mai 2022 erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Lenzburg: " 1. In teilweiser Gutheissung wird dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Lenzburg Seetal (Zahlungsbefehl vom 11. Mai 2021) für den Betrag von CHF 330.00 definitive Rechtsöffnung erteilt. -3- 2. Im Übrigen wird auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten.