2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 24. März 2022 beantragte der Kläger erneut beim Bezirksgerichtspräsidium Lenzburg definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 330.00 sowie für Zahlungsbefehlskosten von Fr. 33.30 und Zustellkosten von Fr. 35.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 2.2. Am 2. Mai 2022 nahm die Beklagte Stellung zum Rechtsöffnungsbegehren und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Das wiederholte Gesuch um Rechtsöffnung i.S. Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 11.05.2021 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers.