Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Lenzburg Seetal (vormals Seengen) vom 11. Mai 2021 betrieb der Kläger die Beklagte für den Betrag von Fr. 330.00 (Angabe des Forderungsgrundes: "Verfügung administrative Massnahme vom 14.09.2020") und für Zahlungsbefehlskosten von Fr. 33.30. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 1.2. Mit Entscheid vom 28. Februar 2022 ist das Bezirksgerichtspräsidium Lenzburg auf ein vom Kläger mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 gestelltes Begehren um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Lenzburg Seetal nicht eingetreten.