3. Die Parteikosten der Gesuchstellerin von Fr. 756.55 (inkl. Auslagen, ohne MWSt) sind vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 756.55 gemäss Art. 68 SchKG von den Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 (inkl. Auslagen, ohne MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)