1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. (Zahlungsbefehl vom 25. Februar 2022) für den Betrag von Fr. 6'083.70 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 3'041.85 seit 25. Juni 2020 und auf Fr. 3'041.85 seit 1. Juli 2021 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 300.00 ist vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 250.00 gemäss Art. 68 SchKG von den Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf. - 13 -