Für das Beschwerdeverfahren ist die Entschädigung nach Massgabe von § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 1 und 2 AnwT zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT), aber ohne MWSt, auf Fr. 500.00 festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 30. Mai 2022 aufgehoben und es wird erkannt: