4. Ausgangsgemäss hat der Beklagte die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen und der Klägerin für beide Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Für das erstinstanzliche Verfahren beträgt die Entschädigung in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 1 und 2 AnwT zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT), aber ohne MWSt (vgl. AGVE 2011, S. 465 f.) Fr. 756.55. Für das Beschwerdeverfahren ist die Entschädigung nach Massgabe von § 8 Abs. 1 i.V.m.