3.3.5. Gemäss den obigen Ausführungen vermögen die vom Beklagten erhobenen Einwendungen die von der Klägerin vorgelegte Schuldanerkennung nicht zu entkräften. Die Zusprechung von 5 % Verzugszins auf Fr. 3'041.85 ab 25. Juni 2020 und auf Fr. 3'041.85 ab 1. Juli 2021 wurde vom Beklagten nicht substantiiert angefochten, weshalb es dabei sein Bewenden hat. 3.4. Aufgrund der obigen Ausführungen ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und der Klägerin wie vor Vorinstanz begehrt provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.