Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich und wurde vom Beklagten auch nicht dargetan, inwiefern hinsichtlich der zeitlichen Bindung der Parteien die Bestimmungen des Auftragsrechts als sachgerecht erscheinen, weil nach Art des Spielrechtsvertrags ein Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien unerlässlich ist und diesem besondere Bedeutung zukommt. Art. 404 Abs. 1 OR ist auf den vorliegenden Spielrechtsvertrag demnach - 12 - weder direkt noch analog anwendbar. Der Beklagte kann die Vertragsauflösung somit auch nicht auf diese Bestimmung abstützen.