SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., Rz. 1231 f., wonach es für die Anwendbarkeit der Unklarheitenregel nicht genügt, dass die Auslegung einer Vertragsbestimmung streitig ist). Die offizielle Eröffnung von C. fand gemäss Schreiben der Klägerin vom 1. November 2019 am 13. Juni 2020 statt (vgl. VA, Beilage 4 zum Rechtsöffnungsbegehren). Eine ordentliche Vertragsauflösung nach Ziff. 10.1 des Spielrechtsvertrags durch den Beklagten war folglich erstmals auf das Ende der Saison 2021 möglich. 3.3.4.3. Weiter bringt der Beklagte vor, er sei auch aufgrund von Art. 404 Abs. 1 OR berechtigt gewesen, den Spielrechtsvertrag jederzeit zu kündigen.