3 des Dokuments "Die wichtigsten Fragen zur Mitgliedschaft auf C." (VA, Antwortbeilage 5) erwähnte "Soft Opening im Sommer 2018" gemeint war, erscheint äusserst fraglich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit dem "Soft Opening" auf die im zweiten Abschnitt und wörtlich übereinstimmend in der Anmeldung (VA, Beilage 6 zum Rechtsöffnungsbegehren) erwähnte schrittweise Inbetriebnahme der Übungsanlagen und der ersten Spielbahnen im Sommer 2018 Bezug genommen wurde. Ziff. 10.1 des Spielrechtsvertrags war damit auch nicht unklar i.S. der sog. Unklarheitenregel (vgl. GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.