Gemäss Ziff. 10.1 des Spielrechtsvertrags ist ein Verzicht auf die Spielberechtigung durch deren Inhaber (d.h. eine Kündigung des Vertrags) frühestens nach Ablauf des ersten vollen Betriebsjahres nach offizieller Eröffnung der Anlagen von C. möglich. Der Verzicht hat bis spätestens zum 30. September (Postaufgabe) eines jeden Jahres per Saisonende zu erfolgen (Ziff. 10.2 des Spielrechtsvertrags). Dass mit der offiziellen Eröffnung i.S.v. Ziff. 10.1 des Spielrechtsvertrags das in Ziff. 3 des Dokuments "Die wichtigsten Fragen zur Mitgliedschaft auf C." (VA, Antwortbeilage 5) erwähnte "Soft Opening im Sommer 2018" gemeint war, erscheint äusserst fraglich.