3.3.4. 3.3.4.1. Eine unwirksame ausserordentliche Kündigung kann gemäss BGE 138 III 304 E. 11 nicht in eine ordentliche Kündigung konvertiert werden, es sei denn, die Kündigung sei bloss irrtümlich als ausserordentliche Kündigung bezeichnet worden (Art. 18 OR), was der Beklagte indessen nicht geltend gemacht hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, würde er – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – mit seinen diesbezüglichen Einwendungen nicht durchdringen.