Anlagen der Klägerin in U. oder V. – z.B. am Wochenende oder während der Ferien bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu benützen. Demnach erscheinen die vom Beklagten angeführten Gründe für eine ausserordentliche Kündigung des mit der Klägerin abgeschlossenen Spielrechtsvertrags nicht hinreichend glaubhaft gemacht.