Der Verlust des Arbeitsplatzes (vorliegend der Wegfall der Assistenzstelle des Beklagten wegen Aufhebung des Lehrstuhls an der Universität T. infolge Frühpensionierung des vorgesetzten Professors) und die damit verbundene berufliche Neuorientierung stellt keinen derart tiefgreifenden Eingriff in die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse dar, dass eine sofortige bzw. vorzeitige Auflösung des Spielrechtsvertrags gerechtfertigt erschiene. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beklagten nicht möglich und zumutbar gewesen sein sollte, die Anlagen von C. – oder, wie er im Kündigungsschreiben selber ausführte, die jeweils nur ca. 40 km entfernten