Inwiefern ein Anfahrtsweg von 100 km statt, wie bei Vertragsabschluss, 15 km einen wichtigen Grund darstellen soll, der dem Beklagten die Weiterführung des Vertrags unzumutbar machen würde, ist nicht ersichtlich. Der Verlust des Arbeitsplatzes (vorliegend der Wegfall der Assistenzstelle des Beklagten wegen Aufhebung des Lehrstuhls an der Universität T. infolge Frühpensionierung des vorgesetzten Professors) und die damit verbundene berufliche Neuorientierung stellt keinen derart tiefgreifenden Eingriff in die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse dar, dass eine sofortige bzw. vorzeitige Auflösung des Spielrechtsvertrags gerechtfertigt erschiene.