Es muss ihr unter dieser Voraussetzung möglich sein, sich vom Vertrag zu lösen (BGE 138 III 304 E. 7 m.w.H.). - 10 - Der Beklagte hat keinerlei Belege für seine Behauptung eingereicht, dass er sich bei einer Militärdienstleistung im April 2019 eine Rückenverletzung zugezogen habe, die es ihm auf unbestimmte Zeit verunmögliche, den Golfsport auszuüben. Die in diesem Zusammenhang einzig eingereichte Kopie aus dem Dienstbüchlein (VA, Antwortbeilage 17) reicht zur Glaubhaftmachung einer solchen Verletzung nicht aus, ist ihr doch lediglich zu entnehmen, dass der Beklagte vom 1. bis 26. April 2019 Militärdienst leistete.