3.3.3. 3.3.3.1. In seinem Kündigungsschreiben vom 30. April 2019 (VA, Antwortbeilage 18) wie auch vor Vorinstanz führte der Beklagte aus, ein Festhalten an der Spielberechtigung über die Saison 2019 hinaus sei ihm unzumutbar geworden, weil er sich bei einer im April 2019 absolvierten Militärdienstleistung eine Rückverletzung zugezogen habe, die es ihm auf unbestimmte Zeit verunmögliche, den Golfsport auszuüben. Ausserdem habe er im November 2018 (bzw. zu Beginn des Jahres 2019) unerwartet seinen Wohnsitz nach Q. verlegt.