Hingegen fällt eine Berufung auf Grundlagenirrtum ausser Betracht, wenn es sich bei den künftigen Sachverhalten um ungewisse Erwartungen oder zufällige Ereignisse handelt (Urteile des Bundesgerichts 4A_641/2010 vom 23. Februar 2011 E. 3.5.2 und 4A_494/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1.2). Eine Berufung auf Grundlagenirrtum dürfte in Anbetracht der geschilderten Umstände überdies gegen Treu und Glauben verstossen und wäre deshalb nicht statthaft (Art. 25 Abs. 1 OR). Eine absichtliche Täuschung i.S.v. Art. 28 Abs. 1 OR durch die Klägerin ist mangels verbindlicher Zusicherungen gegenüber dem Beklagten bis zum Vertragsabschluss schliesslich nicht hinreichend glaubhaft gemacht.