SCHLUEP/JÖRG SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil I, 11. Aufl. 2020, Rz. 801). Nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich der Grundlagenirrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR auch auf einen zukünftigen Sachverhalt beziehen, wenn dieser zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv als sicher angesehen werden konnte. Hingegen fällt eine Berufung auf Grundlagenirrtum ausser Betracht, wenn es sich bei den künftigen Sachverhalten um ungewisse Erwartungen oder zufällige Ereignisse handelt (Urteile des Bundesgerichts 4A_641/2010 vom 23. Februar 2011 E. 3.5.2 und 4A_494/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1.2).