Da der Beklagte bei Vertragsunterzeichnung wusste, dass die Anlagen von C. erst im Bau waren, und die Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit Bauarbeiten insbesondere in zeitlicher Hinsicht notorisch sind, kann er sich nicht erfolgreich auf einen wesentlichen Irrtum i.S.v. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR und die daraus resultierende einseitige Unverbindlichkeit des Vertrags (Art. 23 OR) berufen. Der mögliche Gegenstand eines Grundlagenirrtums ist grundsätzlich auf vergangene und gegenwärtige Sachverhalte beschränkt (PETER JÄGGI/PETER GAUCH/STEPHAN HARTMANN, Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 2014, N. 701 zu Art. 18 OR; PETER GAUCH/W ALTER R. -9-