Eine bei Vertragsunterzeichnung vorliegende Zusicherung der Klägerin, dass die Anlagen im Verlauf des Jahres 2018 komplett fertiggestellt sein würden, findet sich nicht in den Akten. Die Einrede der Schlechterfüllung des Vertrags vermöchte an der vertraglich vereinbarten Vorleistungspflicht des Beklagten somit auch mit Blick auf die analoge Anwendbarkeit von Art. 82 OR bei Dauerschuldverhältnissen (BGE 120 II 209 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 4A_589/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2) nichts zu ändern.