") war dem Beklagten bei Vertragsabschluss bekannt, dass die Anlage erst im Bau und demzufolge die Schlechterfüllung des Vertrags gewissermassen Vertragsbestandteil war. In Anbetracht der bei Bauarbeiten bekanntermassen aus verschiedensten Gründen vorkommenden zeitlichen Verzögerungen führt der Umstand, dass die Klägerin die erwarteten Baufortschritte im Vorfeld möglicherweise zu optimistisch dargestellt hat (vgl. auch VA, Antwortbeilage 7), zu keinem anderen Ergebnis. Eine bei Vertragsunterzeichnung vorliegende Zusicherung der Klägerin, dass die Anlagen im Verlauf des Jahres 2018 komplett fertiggestellt sein würden, findet sich nicht in den Akten.