Aufgrund von Ziff. 6.3 des Spielrechtsvertrags ("Alternativ zum Einzel- Greenfee und solange die Anlagen von C. nicht bespielbar sind, […]") und der von ihm am 27. März 2018 ebenfalls unterzeichneten Anmeldung für die Mitgliedschaft beim Verein D. ("Im Sommer 2018 werden die Übungsanlagen und die ersten Spielbahnen auf C. schrittweise in Betrieb genommen. Die Caddie- sowie die Carthalle werden Ihnen im Verlauf der Saison 2018 ebenfalls zur Verfügung stehen.") war dem Beklagten bei Vertragsabschluss bekannt, dass die Anlage erst im Bau und demzufolge die Schlechterfüllung des Vertrags gewissermassen Vertragsbestandteil war.