3.3.2. Der Beklagte hat sich gemäss Ziff. 7.2 des Spielrechtsvertrags verpflichtet, der Klägerin den Jahreskostenanteil jährlich im Voraus vor Saisonbeginn zu bezahlen. Damit war er vorleistungspflichtig, weshalb nach der Basler Rechtsöffnungspraxis für die fälligen und nicht bezahlten Jahreskostenanteile grundsätzlich provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist, ohne dass der Beklagte Schlechterfüllung einwenden kann.