Da gemäss Spielrechtsvertrag die Klägerin Gläubigerin der Jahreskostenanteile ist, ist die Aktivlegitimation der Klägerin zu bejahen, auch wenn sie ihre Betriebsgesellschaft in R. -7- gemäss Ziff. 7.2 des Spielrechtsvertrags mit der Rechnungsstellung beauftragt hat.