Damit anerkannte der Beklagte, der Klägerin eine leicht bestimmbare Geldsumme jeweils bei deren Fälligkeit zu bezahlen. Diese Verpflichtung stellt eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG dar, womit ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliegt. Wie die Vorinstanz in E. 2.2.3.2 des angefochtenen Entscheids zutreffend feststellte, ändert die Relation zwischen erstmaliger Kündigungsmöglichkeit und offizieller Eröffnung der Anlage (VA, Beilage 6 zum Rechtsöffnungsbegehren, Ziff. 10.1) daran nichts. Da gemäss Spielrechtsvertrag die Klägerin