3.2.2. Der Beklagte verpflichtete sich im am 27. März 2018 abgeschlossenen Spielrechtsvertrag unterschriftlich, der Klägerin für das Recht zur Benützung der Einrichtungen und Anlagen von C. zum Zweck der Ausübung des Golfsports und zur Teilnahme am Gesellschaftsleben auf diesen Golfanlagen jährlich EUR 2'700.00 (indexiert nach dem Landesindex der Konsumentenpreise, zuzüglich MWSt) zu bezahlen, zahlbar jährlich im Voraus vor Saisonbeginn (vorinstanzliche Akten [VA], Beilage 6 zum Rechtsöffnungsbegehren, Ziff. 2.1, 7.2, 7.4 und 7.5). Damit anerkannte der Beklagte, der Klägerin eine leicht bestimmbare Geldsumme jeweils bei deren Fälligkeit zu bezahlen.