Ein wichtiger Grund wäre indessen gar nötig gewesen, um den Spielrechtsvertrag ausserordentlich zu kündigen. Bei diesem Vertrag handle es sich um einen lnnominatvertrag mit auftragsrechtlichen Elementen, was von der Klägerin nicht in Frage gestellt worden sei. Aufgrund der auftragsrechtlichen Komponente sei auf den Spielrechtsvertrag das jederzeitige Kündigungsrecht nach Art. 404 Abs. 1 OR anwendbar. Entsprechend wäre die Kündigung selbst dann gültig, wenn kein wichtiger Grund vorgelegen hätte.