Zu diesem Zeitpunkt sei schlicht noch nicht absehbar gewesen, wann die Anlage fertiggestellt würde. Aufgrund des nur schleppenden Baufortschritts habe der Beklagte vielmehr damit rechnen müssen, dass sich der Bau noch Jahre hinziehen würde. Vor diesem Hintergrund sei es ihm nicht zuzumuten gewesen, weiterhin an den für ihn unbestrittenermassen nutzlos gewordenen Vertrag gebunden zu sein, zumal die Klägerin darauf beharrt habe, dass das Vertragsende in ihrem Belieben stehe. Ein wichtiger Grund wäre indessen gar nötig gewesen, um den Spielrechtsvertrag ausserordentlich zu kündigen.