Im Zeitpunkt der Kündigung aus wichtigem Grund (30. April 2019) sei die Restlaufzeit des Spielrechtsvertrags noch völlig unbekannt gewesen. Die Klägerin habe den Beklagten nachweislich erst mit Schreiben vom 1. November 2019 über die "offizielle Eröffnung" der Anlage im Frühjahr 2020, von welcher die Restlaufzeit gemäss dem Dafürhalten der Klägerin abhängig gewesen sei, informiert. Am 30. April 2019 habe sich die Golfanlage im Bau befunden und sei noch kaum bespielbar gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei schlicht noch nicht absehbar gewesen, wann die Anlage fertiggestellt würde.