2.3. Der Beklagte machte in der Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei zu Recht vom Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgegangen, denn es sei ihm nicht zumutbar gewesen, trotz seiner unbestrittenen Unfähigkeit, Golf zu spielen, und trotz der Distanz zum Golfplatz von rund 200 km (anstatt von 30 km) weiterhin an den Vertrag gebunden zu sein und Gebühren von mehreren tausend Franken pro Jahr zahlen zu müssen. Im Zeitpunkt der Kündigung aus wichtigem Grund (30. April 2019) sei die Restlaufzeit des Spielrechtsvertrags noch völlig unbekannt gewesen.