von einem langfristigen und persönlichkeitsbeeinträchtigenden Dauerschuldverhältnis auszugehen, welches eines richterlichen Eingriffs bedürfe. Würde die Verlegung des Wohnsitzes einer Vertragspartei aus rechtlicher Sicht die vorzeitige Aufhebung eines ortsgebundenen Vertrags bewirken, wäre jeglichem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Im Übrigen gelte als bestritten, dass der aktuell geltende Gesundheitszustand des Beklagten den Golfsport bleibend verunmögliche und der Wohnsitzwechsel nicht voraussehbar gewesen sei. Demnach liege eine unrichtige Rechtsanwendung und eine Überschreitung des richterlichen Ermessens durch die Vorinstanz vor.