2.2. Die Klägerin ersuchte in ihrer Beschwerde um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung wie vor Vorinstanz beantragt. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, der Spielberechtigungsvertrag sehe ordentliche Kündigungsfristen vor, welche Wirkung auf das Saisonende 2021 entfalteten. Die kurze verbleibende Kündigungsfrist für die geltend gemachte Forderung stelle in keiner Weise eine persönliche oder wirtschaftliche Beeinträchtigung des Beklagten dar, welche eine ausserordentliche Kündigung rechtfertigen würde. Von einer Unzumutbarkeit der korrekten Vertragsbeendigung könne nicht gesprochen werden.