Vorliegend habe er i.S.v. Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft gemacht, dass er aufgrund der Wohnsitzverlegung einerseits und aufgrund der Rückenverletzung andererseits einen wichtigen Grund gehabt habe, den Vertrag mit der Klägerin aufzulösen. Insbesondere die Distanz des neuen Wohnorts zur Golfanlage mit Anfahrts- und Rückweg von annähernd 200 Kilometern (anstatt 30 Kilometern) lasse die Einhaltung des Vertrags in Ausübung des richterlichen Ermessens im Rahmen des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens als unzumutbar erscheinen. Dies bedeute, dass für die Jahresbeiträge 2020 und 2021, welche für die Zeit nach Vertragsauflösung gefordert würden, kein Rechtsöffnungstitel bestehe.