Mit Schreiben vom 30. April 2019 habe er der Klägerin jedoch mitgeteilt, dass er per Saisonende auf seine Spielberechtigung verzichte. Es sei ihm unzumutbar, an der Spielberechtigung festzuhalten, weil er sich am 26. April 2019 im Militärdienst eine Rückenverletzung zugezogen habe, welche es ihm für unbestimmte Zeit verunmögliche, den Golfsport auszuüben. Weiter habe er im November 2018 unerwartet den Wohnsitz nach Q. verlegen müssen. Der Anfahrtsweg betrage nun 100 statt 15 Kilometer und sei zu weit. Der Beklagte habe dazu einen Auszug des Dienstbüchleins sowie eine Zusage für eine Arbeitsstelle eingereicht. Vorliegend habe er i.S.v.