2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens im Wesentlichen damit, dass sich der Beklagte zwar im Spielberechtigungsvertrag vom 27. März 2018 unterschriftlich verpflichtet habe, der Klägerin den Betrag von EUR 2'700.00 als Jahreskostenanteil (Kostenanteil pro Jahr für die Dauer des Vertrags) zu bezahlen. Mit Schreiben vom 30. April 2019 habe er der Klägerin jedoch mitgeteilt, dass er per Saisonende auf seine Spielberechtigung verzichte.