wegen zu prüfen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln am Rechtsöffnungstitel hat die Rechtsmittelinstanz nur diejenigen Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren Rechtsmittelschriften gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben haben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 90 zu Art. 84 SchKG).