2. Es sei in der Betreibung Nr. xxx provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für: CHF 3'041.85 nebst Zins zu 5 % seit 25.06.2020 CHF 3'041.85 nebst Zins zu 5 % seit 01.07.20221. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners." 3.2. Der Beklagte ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2022 um Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Das Obergericht zieht in Erwägung: