2. Die Spruchgebühr von Fr. 300.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 250.00 verrechnet. Sie hat dem Gericht Fr. 50.00 nachzuzahlen. -3- 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 791.10 (inkl. MWST) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 7. Juni 2022 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 15. Juni 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Rechtsöffnungsentscheid vom 30.05.2022 sei aufzuheben.