2. 2.1. Mit Eingabe vom 8. März 2022 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Bremgarten das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 3'041.85 nebst Zins zu 5 % seit 25. Juni 2020 und für Fr. 3'041.85 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2021. 2.2. Der Beklagte ersuchte mit Stellungnahme vom 4. April 2022 um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. 2.3. Die Klägerin äusserte sich dazu mit Replik vom 27. April 2022. 2.4. Der Beklagte erstattete am 16. Mai 2022 die Duplik. 2.5. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten erkannte am 30. Mai 2022: " 1. Das Gesuch wird abgewiesen.