1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q. vom 25. Februar 2022 für eine Forderung von total Fr. 6'083.70 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 3'041.85 seit 25. Juni 2020 und auf Fr. 3'041.85 seit 1. Juli 2021. In der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde für die erste Teilforderung angegeben: "Rechnung Nr. 202080273 vom 22.01.2020 (Jahreskostenanteil 2020, € 2'907.90)"; für die zweite Teilforderung wurde angegeben: "Rechnung Nr. 202180201 vom 24.02.2021 (Jahreskostenanteil 2021, € 2'907.90)". 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 1. März 2022 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag.