2.3. Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unbegründet und deshalb - in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort von der Beklagten - abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Klägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Da der Beklagten im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -5- 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Klägerin auferlegt.