Das Vorbringen, sie habe der Beklagten mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 die Kündigung angedroht und eine Frist von 30 Tagen zur Zahlung der ausstehenden Mietzinse angesetzt, hat die Klägerin nicht bereits vor Vorinstanz, sondern erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben. Auch die diesbezüglichen Belege hat sie zum ersten Mal mit der Beschwerde vorgelegt. Dabei handelt es sich somit um neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, welche gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind. Anderes hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Deshalb hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.