2.2. Die Klägerin führte in ihrer Beschwerde aus, die Vorinstanz habe ihr Ausweisungsbegehren wegen Unvollständigkeit der Unterlagen abgewiesen. Mit der Beschwerde werde nun eine Kopie ihres Mahnschreibens mit Kündigungsandrohung und Ansetzung einer 30-tägigen Zahlungsfrist vom 9. Dezember 2021 eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt habe der Zahlungsrückstand der Beklagten begonnen.