worden. Es könne daher nicht überprüft werden, ob der Beklagten eine Frist von 30 Tagen zur Begleichung der offenen Schulden angesetzt worden sei. Der Sachverhalt sei somit nicht liquid und die Rechtslage unklar. Deshalb könne sich die Klägerin nicht auf den ausserordentlichen Kündigungsgrund von Art. 257d OR berufen. Weiter könne die ausserordentliche Kündigung nicht in eine ordentliche umgedeutet werden, da die ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten gemäss Art. 266c OR nicht eingehalten worden sei.