2. 2.1. Die Vorinstanz hat das Gesuch der Klägerin um Rechtsschutz in klaren Fällen abgewiesen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin berufe sich auf den ausserordentlichen Kündigungsgrund des Zahlungsrückstands des Mieters gemäss Art. 257d OR. Art. 257d Abs. 1 OR sehe klar vor, dass dem säumigen Mieter von Wohnräumen schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 30 Tagen anzusetzen und ihm anzudrohen sei, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Vorliegend sei keine Kündigungsandrohung ins Recht gelegt -4-