3. 3.1. Gegen diesen ihr am 8. Juni 2022 zugestellten Entscheid reichte die Klägerin mit Eingabe vom 13. Juni 2022 beim Präsidium des Bezirksgerichts Rheinfelden eine Beschwerde ein, welche am 14. Juni 2022 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weitergeleitet wurde. Die Klägerin ersuchte sinngemäss um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 30. Mai 2022 und um Gutheissung der Klage. -3- 3.2. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: